Gesetzesgrundlage

Bayerisches Naturschutzgesetz Art. 11

(1) Großräumige, der naturräumlichen Gliederung entsprechende Gebiete von in der Regel mindestens 20 000 ha Fläche, die

1. überwiegend als Landschaftsschutzgebiete festgesetzt sind,

2. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für umweltverträgliche Erholungsformen besonders eignen und

3. durch einen Träger entsprechend ihrem Naturschutz- und Erholungszweck entwickelt und gepflegt werden,

können von der obersten Naturschutzbehörde zu Naturparken erklärt werden.

(2) Naturparkverordnungen der obersten Naturschutzbehörde gelten hinsichtlich der Festsetzung von Schutzzonen mit Verboten im Sinn des Art. 10 Abs. 2 Sätze 3 und 4 als Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete weiter.

Erklärung zum "Naturpark Bayerischer Wald"

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 25. Januar 2010

Gemäß Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 (GVB1 2006 S. 2, BayRS 791-1-UG) werden Naturparke durch Erklärung bestimmt. Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1998 (GVB1 S. 403) wird die bisherige Verordnung über den "Naturpark Bayerischer Wald" vom 16. September 1986 (GVB1 S. 328, BayRS 791-5-4-UG) mit Wirkung vom 18. Februar 2010 aufgehoben. Sie wird durch nachstehende Erklärung ersetzt.

I. Erklärung zum Naturpark

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit erklärt das Gebiet des Bayerischen Waldes in den Landkreisen Deggendorf, Freyung-Grafenau, Regen und Straubing-Bogen sowie in der kreisfreien Stadt Straubing in den in Abschnitt II näher bezeichneten Grenzen mit Wirkung vom 18. Februar 2010 zum "Naturpark Bayerischer Wald". Der Naturpark hat eine Größe von 278 272 ha.

II. Naturparkgrenzen

Die Grenzen des Naturparks einschließlich der Erweiterung sind in einer Karte 1:175 000, die als Anlage Bestandteil dieser Erklärung ist, grob dargestellt.

Die genauen Grenzen des Naturparks sind in Karten 1:50 000, auf die Bezug genommen wird, eingetragen. Diese Karten sind beim Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit als oberster Naturschutzbehörde niedergelegt. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Regierung von Niederbayern als höherer Naturschutzbehörde sowie bei den Landratsämtern Deggendorf, Freyung-Grafenau, Regen, Straubing-Bogen und bei der kreisfreien Stadt Straubing als unteren Naturschutzbehörden.

Die Karten werden bei den genannten Behörden archiviermäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.

III. Schutzgebiete

Innerhalb des Naturparks sind überwiegend Schutzgebiete im Sinn des III. Abschnitts des BayNatSchG festgesetzt.

IV. Zweck des Naturparks

Zweck des Naturparks ist es,

1. das Gebiet entsprechend einemPflege- und Entwicklungsplan (Abschnitt V Nr. 1) nachhaltig zu sichern, zu pflegen und zu entwickeln.

2. eine durch vielfältige Nutzungsformen geprägte Landschaft und ihre Arten- und Biotopvielfalt zu erhalten, zu entwickeln und wiederherzustellen.

3. geeignete Landschaftsteile für die Erholung und den Naturgenuss zu erschließen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen, soweit die Belastbarkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds dies zulassen,

4. den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken,

5. in den Schutzgebieten die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsverordnung und in denNatura2000-Gebieten nach Maßgabe der jeweiligen Erhaltungsziele zu verwirklichen.

V. Träger und Aufgaben

Träger des Naturparks ist der Verein "Naturpark Bayerischer Wald e.V." mit Sitz in Zwiesel. Er hat insbesondere

1. eine Planung zu erstellen, die vor allem die Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung des Gebiets als eine für den Naturraum typische Vorbildslandschaft und als Erholungslandschaft enthält (Pflege- und Entwicklungsplan), sie umzusetzen und bei Bedarf fortzuschreiben,

2. Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere des Schutzes und der Pflege der Pflanzen- und Tierwelt, durchzuführen und zu fördern,

3. Maßnahmen aufzuzeigen, wie eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung zu erreichen ist,

4. das Naturparkgebiet zu erhalten, zu gestalten und zu pflegen, insbesondere die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds für die Allgemeinheit zu bewahren,

5. die naturnahe und naturschonende Erholung im Naturpark zu fördern,

6. die Bevölkerung über die Bedeutung des Naturparks für Naturschutz und Landschaftspflege sowie die Erholung aufzuklären.

VI. Geltung der Erklärung

Diese Erklärung gilt, solange ihre wesentlichen Voraussetzungen, insbesondere die Festsetzung der überwiegenden Fläche als Schutzgebiete gemäß Abschnitt III und das Bestehen des aufgabenorientierten Naturparkträgers, erfüllt sind.

 

Melanie Huml, Staatssekretärin


Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über den "Naturpark Bayerischer Wald" vom 18. Januar 2010

Auf Grund des §4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes vom 10. Juli 1998 (GVB1 S. 403) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über den "Naturpark Bayerischer Wald" vom 16.September 1986 (GVB1 S. 328, BayRS 791-5-4-UG) wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 18. Februar 2010 in Kraft.

München, den 18. Januar 2010

Bayerisches Staatsministerium

für Umwelt und Gesundheit

Dr. Markus Söder, Staatsminister

 


Auf Grund von Art. 11 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 Sätze 3 und 4, Art. 45 Abs.1 Nr. 2, Art. 55 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes – BayNatSchG – (BayRS 791–1-U), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 16. Juli 1986 (GVBI S. 135), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:

 

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Das Gebiet des Bayerischen Waldes in den Landkreisen Deggendorf, Regen und Straubing- Bogen und in der kreisfreien Stadt Straubing wird in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturpark festgesetzt. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 206 800 Hektar.

(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung "Naturpark Bayerischer Wald"

(3) Träger des Naturparks ist der "Verein Naturpark Bayerischer Wald e. V." mit Sitz in Zwiesel.

 

§ 2 Naturparkgrenzen

(1) Die Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1 : 100 000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, grob dargestellt.

(2) Die genauen Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1 : 25 000 eingetragen, die beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Naturschutzbehörde niedergelegt ist und auf die Bezug genommen wird. Maßgebend für den Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Regierung von Niederbayern als höherer Naturschutzbehörde sowie bei den Landratsämtern Straubing-Bogen, Deggendorf, Regen und bei der kreisfreien Stadt Straubing als unteren Naturschutzbehörden.

(3) Die Karten werden bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.

 

§ 3 Schutzzone

(1) Innerhalb des Naturparks wird eine Schutzzone festgesetzt, welche die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebietes erfüllt. Die Schutzzone umfasst die Bereiche, die in der in § 2 Abs. 1 genannten Anlage grob dargestellt sind.

(2) Die genauen Grenzen der Schutzzone sind in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen, auf die Bezug genommen wird. Maßgebend für den Grenzverlauf ist der Eintrag dieser Karte.

 

§ 4 Schutzzweck

Zweck der Festsetzung des Naturparks ist es,

1. das Gebiet entsprechend dem Einrichtungsplan (§ 10 Nr. 1) zu entwickeln und zu pflegen,

2. die sich für die Erholung eignenden Landschaftsteile der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu erhalten, soweit die ökologische Wertung dies zulässt,

3. in der Schutzzone

a) die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, insbe- sondere

- erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungnen von Natur und Landschaft zu verhindern

- den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen

- die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen,

b) die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für den Bayerischen Wald typischen Landschaftsbildes zu bewahren,

c) eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen.

 

§ 5 Besondere Vorschriften

Soweit für das Gebiet des Naturparks besondere naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, insbesondere solche über Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler oder über den Schutz von Landschaftsbestandteilen und Grünbeständen, bleiben diese unberührt. Gleiches gilt, wenn künftig besondere naturschutzrechtliche Vorschriften erlassen werden.

 

§ 6 Verbote, Befreiung

(1) In der Schutzzone sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 4 Nr. 3 genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere alle Handlungen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild, den Naturgenuss oder den Zugang zur freien Natur zu beeinträchtigen.

(2) Von den Verboten kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.

 

§ 7 Erlaubnis

(1) Der naturschutzrechtlichen Erlaubnis bedarf, wer beabsichtigt, innerhalb der Schutzzone

1. genehmigungspflichtige bauliche Anlagen im Sinn des Art. 65 der Bayerischen Bauordnung zu errichten oder zu erweitern, soweit sie die in § 6 genannten Wirkungen hervorrufen können,

2. Aufschüttungen, Ablagerungen, Spengungen, Bohrungen oder Abgrabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise wesentlich zu verändern,

3. Gewässer einschließlich Quellen – unabhängig von deren wasserwirtschaftlicher Bedeutung – oder deren Uferbereiche, den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern oder neue Gewässer herzustellen,

4. Straßen, Wege, Start- und Landeplätze für Flugkörper, Park-, Camping-, Sport- oder Badeplätze oder ähnliche Einrichtungen zu errichten oder wesentlich zu ändern,

5. Langlaufloipen anzulegen,

6. ober- oder unterirdisch geführte Draht-, Kabel- oder Rohrleitungen zu verlegen oder Masten und Unterstützungen aufzustellen (ausgenommen nichtortsfeste Anlagen zur Beregnung von Nutzpflanzen oder zur Versorgung von Weidevieh mit Wasser, Zuleitungen zu elektrischen Weidezäunen und Anlagen, die der Ver- und Entsorgung von Wohn- und Betriebsgebäuden dienen)

7. Einfriedungen zu errichten oder zu erweitern (ausgenommen offene, sockellose Einfriedungen, wenn sie der Weidewirtschaft oder dem Schutz von Forstkulturen dienen),

8. Bepflanzungen mit Gehölzen vorzunehmen, die nicht standortheimisch sind und in der näheren Umgebung nicht natürlich vorkommen (ausgenommen in Hausgärten),

9. landschaftsbestimmende Bäume, Hecken oder sonstige Gehölze außerhalb des Waldes, Findlinge, Felsblöcke oder Lesesteinwälle zu beseitigen,

10. regelmäßig überschwemmte Auebödenbereiche entlang von Bächen durch Dränung zu entwässern, durch Ablagerungen oder Bepflanzungen trocken zu legen oder sonst nachhaltig zu verändern.

(2) Unberührt bleibt die Erlaubnispflicht für verändernde Maßnahmen bei Naß- und Feuchtflächen sowie Mager- und Trockenstandorten gemäß Art. 6d Abs. 1 BayNatSchG.

(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 6 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Wird die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Vorschrift des Art. 6a Abs. 3 BayNatSchG über Ersatzmaßnahmen ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die zuständige land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Fachbehörde ist zu beteiligen, soweit ihre Belange berührt sind.

(5) Die Erlaubnis wird gemäß Art. 13a Abs. 2 BayNatSchG durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestaltung ersetzt; diese Gestaltung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der nach dieser Verordnung erforderlichen Erlaubnis vorliegen und die nach § 9 zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt.

 

§ 8 Ausnahmen

Von den Beschränkungen dieser Verordnung bleiben ausgenommen

  1. die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinn des Art. 6 Abs 2 BayNatSchG; unabhängig davon gilt jedoch § 7 Abs. 1 Nr. 10,

  2. der Bau von land-, und forstwirschaftlichen Straßen oder Wegen mit einer Fahrbahnbreite von nicht mehr als 3,50 m und ohne landschaftsstörenden Belag (Schwarzdecke, Beton o. ä.)

  3. der Abbau von Bodenschätzen auf den in den Karten (§ 2 Abs. 1 und 2) gesondert eingetragenen Flächen; maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte nach § 2 Abs. 2,

  4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei einschließlich des Jagd- und Fischereischutzes,

  5. Maßnahmen zur Unterhaltung von Straßen, Wegen, Gewässern und deren Ufern und Dränanlagen, Maßnahmen des Winterdienstes auf Straßen im notwendigen Umfang und zur Verkehrssicherung, soweit diese zur Abwehr akuter Gefahren erforderlich sind, Maßnahmen der Gewässeraufsicht.

  6. Der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie-, Wasserversorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie von bestehenden Einrichtungen der Landesverteidigung, der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn,

  7. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Schutzzone notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

 

§ 9 Zuständigkeiten

(1) Für die Erteilung der Erlaubnis und er Befreiung ist die Kreisverwaltungsbehörde als untere Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll.

(2) Die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 für Anlagen von überörtlicher Bedeutung (z. B. Freizeitzentren, Großhotels, Fernsehtürme, Kraftwerksanlagen), nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 für großflächige Maßnahmen (ab 1 Hektar), nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 für Freileitungen ab 110 Kilovolt, nach § 7 Abs. 1 Nr. 10 für großflächige Entwässerungen sowie die Erteilung der Befreiung für Fälle überörtlicher Bedeutung bedarf der Zustimmung der Regierung von Niederbayern als höhere Naturschutzbehörde.

(3) Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberste Naturschutzbehörde.

 

§ 10 Aufgaben des Naturparkträgers

Der Träger des Naturparks hat insbesondere

1. eine Planung zu erstellen, die vor allem die Maßnahmen zur Pflege des Gebiets und zu dessen Entwicklung zum Erholungsraum enthält (Einrichtungsplan), sie durchzuführen und bei Bedarf fortzuschreiben,

2. Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt, durchzuführen und zu fördern,

3. das Naturparkgebiet zu erhalten, zu gestalten und zu pflegen, insbesondere die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes für die Allgemeinheit zu bewahren,

4. die Erholung im Naturpark zu fördern,

5. die Bevölkerung über den Schutzzweck und die Maßnahmen im Naturpark zu unterrichten.

 

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 7 Abs.1 erlaubnispflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt.

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Erlaubnis nach § 7 oder einer Befreiung nicht nachkommt.

(3) Die Einziehung von Gegenständen richtet sich nach Art. 53 BayNatSchG.

 

§ 12 Aufhebung früherer Vorschriften

 

  1. Diese Verordnung tritt am 1. November 1986 in Kraft. 

  2. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Verordnung des Bezirks Niederbayern über den Schutz von Landschaftsteilen im Bayerischen Wald in den Landkreisen Kötzting, Viechtach, Regen, Grafenau und Wolfstein (Großräumiges Landschaftsschutzgebiet "Innerer Bayerischer Wald") vom 27. November 1967 (RABI NB 1968 Nr. 7) – nunmehr im Landkreis Cham (Regierungsbezirk Oberpfalz) und in den Landkreisen Freyung-Grafenau und Regen (Regierungsbezirk Niederbayern) – geändert durch die Verordnung vom 23. Februar 1984 (GVBI S. 88 BayRS 791-3-149-U), soweit die Landschaftsteile "Zwischen Osser und Bayerisch Eisenstein", "Am Arber", "Am Hennenkobel", "Zwischen Großem und Kleinem Regen (am Falkenstein) und "Am Rachel" innerhalb der Grenzen des Naturparks im Landkreis Regen erfasst sind. Unberührt bleibt jedoch der Schutz folgender außerhalb der Grenzen des Naturparks gelegenen Landschaftsteile: Teilbereiche der Landschaftsteile "Zwischen Osser und Bayerisch Eisenstein" und "Am Arber" in der Gemeinde Lohberg im Landkreis Cham (Regierungsbezirk Oberpfalz); Teilbereiche des Landschaftsteils "Am Rachel" in der Gemeinde Frauenau im Landkreis Regen (Regierungsbezirk Niederbayern); restliche Landschaftsteile im Landkreis Freyung Grafenau (Regierungsbezirk Niederbayern).

     

München, den 16. September 1986
Bayerisches Staatsministerium
für Landesentwicklung und Umweltfragen
Alfred D i c k, Staatsminister


ALLGEMEINES MINISTERIALBLATT

Nr. 4 München, 30. März 2009 22. Jahrgang

Auszug: Änderung der Bekanntmachung über die Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 23. Februar 2009 Az.: 64e-U8634-2005/2-9

Die Bekanntmachung über die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege sowie der naturverträglichen Erholung in Naturparken (Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien - LNPR) vom 5. Dezember 2003 (AllMBl S. 920), geändert durch Bekanntmachung vom 5. Dezember 2006 (AllMBl S. 702), wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen wie folgt geändert:

1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:
a) Nr. 2.2.2 erhält folgende Fassung:
"Maßnahmen zum Erhalt und zur Entwicklung naturverträglicher Erholungsnutzungen in Naturparken auf der Grundlage der Pflege- und Entwicklungspläne und Maßnahmen zur Sicherung der Naturparke als Vorbildlandschaften, insbesondere
- Maßnahmen und Einrichtungen für aktives Naturerleben und Naturvermittlung, sofern sie überwiegend dem besseren Verständnis des Naturhaushalts und der Landschaftsentwicklung dienen und somit zur Entlastung von Natur und Landschaft beitragen,
- naturparkübergreifende Gemeinschaftsprojekte,
- innovative Modellprojekte für die nachhaltige Entwicklung der Naturparke,
- Ausstattung von Informationseinrichtungen einschließlich Informationsunterlagen, soweit sie für Naturschutz und Landschaftspflege oder zur regionalen Identität von Bedeutung sind,
- Beschilderung der Naturparke,
- Anlage, Ausstattung und Markierung von Wanderwegen,
- Qualitätssicherung an Erholungseinrichtungen und Wanderwegen."

b) Nr. 4.5 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Zweckbindungsfrist beträgt bei Grundstücken 25 Jahre, im Übrigen zehn Jahre. Sie kann im Förderbescheid in begründeten Ausnahmefällen angemessen verkürzt werden."

c) In Nr. 5.1 Abs. 4 und 5 werden die Kostenpauschalen wie folgt geändert:
 - "betreuten Gebietsfläche auf Antrag 0,30 €/ha pauschal erhalten."
 - "Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10.000 €."
 - "von 100.000 ha überschreitet auf 15.000 € und …"
 - "mehr als 200.000 ha auf 20.000 €."

d) Nr. 5.4.1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "Bei Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung von ökologisch wertvollen Lebensräumen sowie speziellen Artenschutzmaßnahmen (Nr. 2.2.1), bei vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen zur fach- und zielgerechten Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 2.2.3), bei Erwerb von Grundstücken in besonderen Einzelfällen (Nr. 2.2.4) sowie bei Maßnahmen, die unter den Nrn. 2.2.1 bis 2.2.4 nicht aufgeführt, aber im Einzelfall aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zwingend geboten sind (Nr. 2.2.5) bis zu einem Förderhöchstsatz von 70 %."

e) Der Nr. 5.4.2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Bei begründeten Ausnahmen können höhere Zuwendungen bis zu einem Förderhöchstsatz von 70 % gewährt werden."

f) Nr. 5.4.3 wird aufgehoben.

g) Nr. 5.5 "Bagatellgrenzen" erhält folgende Fassung:
"Zuwendungen werden gewährt, wenn die förderfähigen Gesamtkosten eines Antrags 2.500 € übersteigen."
2. In Abschnitt III Abs. 1 wird die Jahreszahl "2010" durch die Jahreszahl "2013" ersetzt.
3. Die Änderung der Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft.

Lazik Ministerialdirektor
 

Amtsblatt
Regierung von Niederbayern
__________________________________________________
Nr. 2 Freitag, 17. Februar 2006 46. Jahrgang

Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das
"Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald"
vom 17. Januar 2006

 Aufgrund von Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 und Art. 45 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes -BayNatSchG- (BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.2005 (GVBl S. 274), erlässt der Bezirk Niederbayern folgende Verordnung:

§ 1

Das mit Verordnung des Bezirks Niederbayern vom 21.11.2000 (RABl S.153) festgesetzte "Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald", zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.10.2005 (RABl S. 152), wird auf den Landkreis Freyung-Grafenau erweitert. Das Erweiterungsgebiet ist in einer Karte M = 1 : 100.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, orientierend dargestellt.

(1) Die genauen Grenzen des Erweiterungsgebietes sind in einer Karte M = 1 : 25.000 eingetragen. Diese Karten, auf die Bezug genommen wird, sind bei der Regierung von Niederbayern als höherer Naturschutzbehörde niedergelegt. Maßgebend für den Grenzverlauf ist der Eintrag in diesen Karten mit der Innenkante des Begrenzungsstrichs. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei den Landratsämtern Deggendorf, Freyung-Grafenau, Regen und Straubing-Bogen sowie bei der kreisfreien Stadt Straubing als untere Naturschutzbehörden.

(2) Die Verordnung über das "Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald" wird deshalb wie folgt geändert:

1. In § 1 werden

a) in Satz 1 nach dem Wort "Deggendorf" die Worte

"Freyung-Grafenau",

b) in Satz 2 an Stelle der Zahl "155.400" die Zahl

"233.000"

eingesetzt.

2. § 2 Abs. 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:

§ 2

Schutzgebietsgrenzen

Zur Verordnung über den "Naturpark Bayerischer Wald" mit der bisherigen Bezeichnung "Schutzzone" veröffentlicht wurde und weiter gilt, und in den Karten M = 1 : 100.000 zu den Änderungen des Landschaftsschutzgebietes

a) in der Stadt Regen vom 21.11.2000

b) in der Gemeinde Bischofsmais vom 02.03.2001

c) in der Stadt Deggendorf vom 02.03.2001

d) in den Gemeinden Schaufling und Bischofsmais vom 22.07.2003

e) in der Gemeinde Prackenbach vom 04.02.2005

f) in der Gemeinde Wiesenfelden vom 14.06.2005

g) in der Gemeinde Neukirchen vom 14.06.2005

h) in der Gemeinde Sankt Englmar vom 14.10.2005

i) im Landkreis Freyung-Grafenau vom 17.01.2006

grob dargestellt.

 

(2) Die genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Karte M = 1 : 25.000 zur Verordnung über den "Naturpark Bayerischer Wald" mit der bisherigen Bezeichnung "Schutzzone", die weiter gilt, und den Karten M = 1 : 25.000 zu den Änderungen des Landschaftsschutzgebietes

a) in der Stadt Regen vom 21.11.2000

b) in der Gemeinde Bischofsmais vom 02.03.2001

c) in der Stadt Deggendorf vom 02.03.2001

d) in den Gemeinden Schaufling und Bischofsmais vom 22.07.2003

e) in der Gemeinde Prackenbach vom 04.02.2005

f) in der Gemeinde Wiesenfelden vom 14.06.2005

g) in der Gemeinde Neukirchen vom 14.06.2005

h) in der Gemeinde Sankt Englmar vom 14.10.2005

i) im Landkreis Freyung-Grafenau vom 17.01.2006

eingetragen. Diese Karten auf die Bezug genommen wird, sind bei der Regierung von Niederbayern als höherer Naturschutzbehörde niedergelegt. Maßgebend für den Grenzverlauf ist der Eintrag in diesen Karten mit der Innenkante des Begrenzungsstriches. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei den Landratsämtern Deggendorf, Freyung-Grafenau, Regen und Straubing-Bogen sowie bei der kreisfreien Stadt Straubing als untere Naturschutzbehörden.

 3. In § 4 wird

a) in Satz 1 nach dem Wort "Grünbeständen" die Worte "und gesetzlich geschützten Biotopen

nach Art. 13 d BayNatSchG" eingesetzt und das Wort "und" nach dem Wort "Landschafts-

bestandteilen" gestrichen.

 b) folgender neuer Satz 2 eingefügt: Die Landschaftsschutzgebietsverordungen des Landkreises

Freyung-Grafenau bleiben ebenfalls unberührt.

c) der bisherige Satz 2 zu Satz 3.

 4. In § 7 Nr. 6 werden an Stelle der Worte "Deutschen Bundespost" die Worte "Deutschen Post AG"

und an Stelle der Worte "Deutschen Bundesbahn" die Worte "Deutsche Bahn AG" eingesetzt.

 5. In § 10 wird Absatz 2 gestrichen.

 

§ 3

In-Kraft-Treten

 

  1. Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.

  2. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bezirks Niederbayern über den Schutz von Landschaftsteilen im Bayerischen Wald in den Landkreisen Kötzting, Viechtach, Regen, Grafenau, und Wolfstein (Großräumiges Landschaftsschutzgebiet "Innerer Bayerischer Wald") vom 27. November 1967 (RABl 1968 S. 31) im Landkreis Freyung-Grafenau außer Kraft.

  3. Die Verordnung über das "Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald" wird unter Bereinigung des Wortlauts neu bekannt gemacht.      

 


 Landshut, 17. Januar 2006

BEZIRK NIEDERBAYERN

Manfred Hölzlein

Bezirkstagspräsident

 


 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den "Naturpark Bayerischer Wald" vom 21. November 2000

Aufgrund von Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 und 45 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes – BayNatSchG – (BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.1999 (GVBI S. 532), erlässt der Bezirk Niederbayern folgende Verordnung§ 1

Die Verordnung über den "Naturpark Bayerischer Wald" vom 16.09.1986 (BayRS 791-5-4-U, GVBL S. 328), die hinsichtlich der Festsetzung der Schutzzone als Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet weiter gilt, wird in § 3 Abs. 1 Satz 2 nach dem Wort "Anlage" und in Abs. 2 Satz 1 nach dem Wort "Karte" jeweils wie folgt ergänzt: "und in der Karte zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes in der Stadt Regen vom 21.11.2000".§ 2

Die bisherigen Bestimmungen der Verordnung über den "Naturpark Bayerischer Wald" hinsichtlich der Festsetzung der Schutzzone werden zu einer eigenständigen Verordnung zusammengefasst und wie folgt geändert:

1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung "Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald" sowie das Ausfertigungsdatum und die Einleitungsformel der Änderungsverordnung.

2. Nach der Einleitungsformel wird folgender neuer § 1 eingefügt:"§ 1

SchutzgegenstandDas Gebiet des Bayerischen Waldes in den Landkreisen Deggendorf, Regen und Straubing-Bogen sowie in der kreisfreien Stadt wird in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 155400 Hektar."

3. Der bisherige § 3 wird § 2 und erhält folgende Fassung:"§ 2

Schutzgebietsgrenzen(1) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in einer Karte M = 1 : 100.000, die als Anlage zur Verordnung über den "Naturpark Bayerischer Wald" mit der bisherigen Bezeichnung "Schutzzone" veröffentlicht wurde und weiter gilt, und in der Karte zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes in der Stadt Regen vom 21.11.2000 grob dargestellt.

(2) Die genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in einer Karte M = 1 : 25.000, die als Anlage zur Verordnung über den "Naturpark Bayerischer Wald" mit der bisherigen Bezeichnung "Schutzzone" die weiter gilt, und in der Karte zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes in der Stadt Regen vom 21.11.2000 eingetragen.

Diese Karten, auf die Bezug genommen wird, sind bei der Regierung von Niederbayern als höherer Naturschutzbehörde niedergelegt. Maßgebend für den Grenzverlauf ist der Eintrag in diesen Karten mit der Innenkante des Begrenzungsstrichs. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei den Landratsämtern Deggendorf, Gegen und Straubing-Bogen sowie bei der kreisfreien Stadt Straubing als untere Naturschutzbehörden.

(3) Die Karten werden bei den genannten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich."

4. Der bisherige § 4 Nr. 3 wird § 3 und wie folgt geändert:

a) Die Worte "3. in der Schutzzone" werden durch die Worte "Zweck der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes ist es," ersetzt.

b) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden Nummer 1 bis 3.

5. Der bisherige § 5 wird § 4; im neuen § 4 Satz 1 werden die Worte "das Gebiet des Naturparks" durch die Worte "das Landschaftsschutzgebiet" ersetzt.

6. Die bisherigen §§ 6 bis 9 werden §§ 5 bis 8

7. Im neuen § 5 Abs. 1 werden die Worte "In der Schutzzone" durch die Worte "Im

Landschaftsschutzgebiet" und "§ 4 Nr. 3" durch "§ 3" ersetzt.

8. Der neue § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "innerhalb der Schutzzone" durch

die Worte " im Landschaftsschutzgebiet" ersetzt.

b) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Worte "des Art. 65" gestrichen und "§ 6"

durch "§ 5" ersetzt

c) Absatz 2 wird aufgehoben; die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2

und 3.

d) Im neuen Absatz 2 wird "§ 6" durch "§ 5" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.

9. Der neue § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird "§ 7 Abs. 1 Nr. 10" durch "§ 6 Abs. 1 Nr. 10" ersetzt.

b) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"7. die zum Schutz, zur Überwachung, wissenschaftlichen

Untersuchung, Pflege oder Entwicklung des Landschaftsschutzgebiets notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder

zugelassenen Maßnahmen".

10. Im neuen § 8 wird Absatz 2 aufgehoben; der bisherige Absatz wird Absatz 2.

11. Der bisherige § 11 wird § 9, im neuen § 9 Abs. 1 und 2 werden jeweils das Wort

"Deutsche Mark" durch das Wort "Euro" und "§ 7" durch "§ 6" ersetzt.§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Unberührt bleibt jedoch die

Verordnung über den "Naturpark Bayerischer Wald" hinsichtlich der Bestimmungen

über den Naturpark und die Aufgaben des Naturparkträgers.

(2) Bis zum 31.12.2001 ist § 9 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte "fünfzigtausend Euro" durch die Worte

"einhunderttausend Deutsche Mark" ersetzt.

(3) Die Verordnung über das "Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald" wird unter

Bereinigung des Wortlauts gesondert bekannt gemacht.

Landshut, 21. November 2000

BEZIRK NIEDERBAYERN

Manfred Hölzlein

BezirkstagspräsidentBekanntmachung der Verordnung über das "Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald"

Vom 21. November 2000Aufgrund des § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den

"NaturparkBayerischer Wald" vom 21.11.2000 (RABL S. 152) wird nachstehend der

Wortlaut in der vom 01.01.2001 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

Landshut, 21. November 2000

BEZIRK NIEDERBAYERN
Manfred Hölzlein
Bezirkstagspräsident

 

Verordnung über das"Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Wald" - vom 21. November 2000

Aufgrund von Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 und 45 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes – BayNatSchG – (BayRS 791-1 U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.1999 (GVBL S. 532), erlässt der Bezirk Niederbayern folgende Verordnung:

§ 1

Das Gebiet des Bayerischen Waldes in den Landkreisen Deggendorf, Regen und Straubing-

Bogen sowie in der kreisfreien Stadt wird in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als

Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 155.400 Hektar§ 2

Schutzgebietsgrenzen(1) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in einer Karte M = 1 : 100.000, die als

Anlage zur Verordnung über den "Naturpark Bayerischer Wald" mit der bisherigen

Bezeichnung "Schutzzone" veröffentlicht wurde und weiter gilt, und in der Karte zur

Änderung des Landschaftsschutzgebietes in der Stadt Regen vom 21.11.2000 grob

dargestellt.

(2) Die genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in einer Karte M = 1 :

25.000, die als Anlage zur Verordnung über den "Naturpark Bayerischer Wald" mit

der bisherigen Bezeichnung "Schutzzone" die weiter gilt, und in der Karte zur

Änderung des Landschaftsschutzgebietes in der Stadt Regen vom 21.11.2000

eingetragen. Diese Karten, auf die Bezug genommen wird, sind bei der Regierung von

Niederbayern als höherer Naturschutzbehörde niedergelegt. Maßgebend für den

Grenzverlauf ist der Eintrag in diesen Karten mit der Innenkante des

Begrenzungsstrichs. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei den

Landratsämtern Deggendorf, Gegen und Straubing-Bogen sowie bei der kreisfreien

Stadt Straubing als untere Naturschutzbehörden.

(3) Die Karten werden bei den genannten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort

während der Dienststunden allgemein zugänglich."§ 3

SchutzzweckZweck der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes ist es,

1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und dauerhaft zu

verbessern, insbesondere

- erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und

Landschaft zu verhindern

- den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt

zu schützen

- die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre

Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen

2. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für den Bayerischen Wald typischen

Landschaftsbildes zu bewahren,

3. eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen.§ 4

Besondere VorschriftenSoweit für das Landschaftsschutzgebiet besondere naturschutzrechtliche Vorschriften

bestehen, insbesondere solche über Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler oder über den Schutz von Landschaftsbestandteilen und Grünbeständen, bleiben diese unberührt. Gleiches gilt,

wenn künftig besondere naturschutzrechtliche Vorschriften erlassen werden.§ 5

Verbote, Befreiung(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des

Gebiets verändern oder dem in § 3 genannten besonderen Schutzzweck

zuwiderlaufen, insbesondere alle Handlungen, die geeignet sind, die

Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild, dem Naturgenuss oder

den Zugang zur freien Natur zu beeinträchtigen.

(2) Von den Verboten kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung

erteilt werden.§ 6

Erlaubnis(1) Der naturschutzrechtlichen Erlaubnis bedarf, wer beabsichtigt, im

Landschaftsschutzgebiet

1. genehmigungspflichtige bauliche Anlagen im Sinn der Bayerischen

Bauordnung zu errichten oder zu erweitern, soweit sie die in § 5 genannten

Wirkungen hervorrufen können,

2. Aufschüttungen, Ablagerungen, Sprengungen, Bohrungen und Abgrabungen

vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise wesentlich zu

verändern,

3. Gewässer einschließlich Quellen – unabhängig von deren

wasserwirtschaftlicher Bedeutung – oder deren Uferbereiche, den Zu- und

Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern oder neue

Gewässer herzustellen,

4. Straßen, Wege, Start- und Landeplätze für Flugkörper, Park-, Camping-, Sportoder

Badeplätze oder ähnliche Einrichtungen zu errichten oder wesentlich zu

ändern,

5. Langlaufloipen anzulegen,

6. ober- und unterirdisch geführte Draht-, Kabel- oder Rohrleitungen zu verlegen

oder Masten und Unterstützungen aufzustellen (ausgenommen nicht ortsfeste

Anlagen zur Beregnung von Nutzpflanzen oder zur Versorgung von Weidevieh

mit Wasser, Zuleitungen zu elektrischen Weidezäunen und Anlagen, die der

Ver- und Entsorgung von Wohn- und Betriebsgebäuden dienen),

7. Einfriedungen zu errichten oder zu erweitern (ausgenommen offene, sockellose

Einfriedungen, wenn sie der Weidewirtschaft oder dem Schutz von

Forstkulturen dienen).

8. Bepflanzungen mit Gehölzen vorzunehmen, die nicht standortheimisch sind

und in der näheren Umgebung nicht natürlich vorkommen (ausgenommen in

Hausgärten),

9. landschaftsbestimmende Bäume, Hecken oder sonstige Gehölze außerhalb des

Waldes, Findlinge, Felsblöcke oder Lesesteinwälle zu beseitigen,

10. regelmäßig überschwemmte Auebödenbereiche entlang von Bächen durch

Dränung zu entwassern, durch Ablagerungen oder Bepflanzungen

trockenzulegen oder sonst nachhaltig zu verändern.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 5 genannten

Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen

ausgeglichen werden können. Wird die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Vorschrift des Art. 6 a Abs. 3

BayNatSchG über Ersatzmaßnahmen ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die zuständige land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Fachbehörde ist zu

beteiligen, soweit ihre Belange berührt sind.§ 7

AusnahmenVon den Beschränkungen dieser Verordnung bleiben ausgenommen

1. die ordnungsgemäße land- forst- und fischereiwirtschaftliche

Bodenbenutzung im Sinn des Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG; unabhängig

davon gilt jedoch § 6 Abs. 1 Nr. 10,

2. der Bau von land- oder forstwirtschaftlichen Straßen oder Wegen mit

einer Fahrbahnbreite von nicht mehr als 3,50 m und ohne

landschaftsstörenden Belag (Schwarzdecke, Beton o.ä.),

3. der Abbau von Bodenschätzen auf den in den Karten (§ 2 Abs. 2 und

2) gesondert eingetragenen Flächen; maßgebend für den

Grenzverlauf ist die Karte nach § 2 Abs. 2,

4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei einschließlich

des Jagd- und Fischereischutzes,

5. Maßnahmen zur Unterhaltung von Straßen, Wagen, Gewässern und

deren Ufern und Dränanlagen, Maßnahmen des Winterdienstes auf

Straßen im notwendigen Umfang und zur Verkehrssicherung, soweit

diese zur Abwehr akuter Gefahren erforderlich sind, Maßnahmen der

Gewässeraufsicht,

6. der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße

Unterhaltung von bestehenden Energie-, Wasserversorgungs- oder

Entsorgungsanlagen sowie von bestehenden Einrichtungen der

Landesverteidigung, der Deutschen Bundespost und der Deutschen

Bundesbahn,

7. die zum Schutz, zur Überwachung, wissenschaftlichen

Untersuchung, Pflege oder Entwicklung des

Landschaftsschutzgebietes notwendigen oder von den

Naturschutzbehören angeordneten oder zugelassenen Maßnahmen.§ 8

Zuständigkeiten(1) Für die Erteilung der Erlaubnis und der Befreiung ist die Kreisverwaltungsbehörde als untere Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bereich das Vorhaben ausgeführt werden soll.

(2) Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberste Naturschutzbehörde.§ 9

Ordnungswidrigkeiten(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 6 Abs. 1 erlaubnispflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Erlaubnis vornimmt.

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehenden Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Erlaubnis nach § 6 oder einer Befreiung nicht nachkommt.

(3) Die Einziehung von Gegenständen richtet sich nach Art. 53 BayNatSchG.§ 10

In-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1986* in Kraft.

(2) Bis zum 31.12.2001 ist § 9 mit folgender Maßgabe anzuwenden.

In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte "fünfzigtausend Euro" durch die Worte "einhunderttausend Deutsche Mark" ersetzt.

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*) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten in der ursprünglichen Fassung der Verordnung über den "Naturpark Bayerischer Wald" vom 16.09.1986

 

 

Naturschutz

(1) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Karte M = 1 : 100.000, die als Anlage